§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der am 16. September 2011 in Holle gegründete Verein führt den Namen Hundeverhaltenszentrum Canisterra e. V. in Abkürzung HVZ Canisterra e. V. .
Der Verein hat seinen Sitz in 31167 Bockenem OT Volkersheim.
Der Verein erlangt die Rechtfähigkeit durch die Eintragung ins Vereinsregister.
Das Geschäftjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.
Zweck des Vereins ist die Verantwortlichkeiten der Hundehaltung in den Bereichen Zucht, Haltung, Umgang und Ausbildung, sowie die Vermittlung der dazu notwendigen Kenntnisse an Hundehalter unter Förderung und Einhaltung des Tierschutzgesetzes.
Um diesen Zweck zu erreichen, widmet sich der Verein besonders folgenden Aufgaben:
2.1. Förderung des Tierschutzgesetzes bzgl. der Zucht, der Haltung, des Umgangs mit, sowie der Ausbildung von Hunden;
2.2. Förderung der Hundeführung in der freien Landschaft unter Einbeziehung der freien Bewegung zur Gesunderhaltung von Hunden und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden an Mensch und Natur im Rahmen des Naturschutzgesetzes;
2.3. Aufklärung über die Verhütung und Bekämpfung besonders von Tierseuchen im Rahmen von Impfprogrammen nach neusten wissenschaftlichen Erkenntnissen;
2.4. Ausbildung und Prüfung von Hund und Halter nach den neuen gesetzlichen Verordnungen des Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden (NHundG) vom 26.05.2011;
2.5. Förderung der Anerkennung der Hundehaltung in der Öffentlichkeit;
2.6. Förderung der gesundheitlichen Auswirkung von Hunden auf Menschen, wie z. B. die Ausbildung von Therapiehundeteams und Besuchsprogramme mit Hunden in sozialen Einrichtungen (Schulen, Kindergärten etc.);
2.7. Förderung der Rettung aus Lebensgefahr durch die Ausbildung von Hunden zum Rettungshund im Bereich Mantrailing
2.8. Anleitung und Beratung der Hundehalter in allen Fragen betreffend Ausbildung, Pflege, Haltung, Fütterung und Erziehung der Hunde zu gut sozialisierten und gehorsamen Familienhunden;
2.9. Möglichkeiten zur Teilnahme an Vorträgen und Fortbildungsveranstaltungen;
2.10. Jugendarbeit im Sinne der Heranführung der Kinder und Jugendlichen an den Umgang mit Hunden;
2.11. Einübung von Teamwork unter Bereitstellung der dafür nötigen Gerätschaften;
2.12. Hundespielen zu Förderung der Sozialkontakte der Hunde untereinander.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können alle Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Soweit der Bewerber noch nicht volljährig ist, bedarf er zur Aufnahme der Einwilligung der gesetzlichen Vertreter. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand und bestätigt diese schriftlich (E-Mail).
Für den Hund ist eine private Haftpflichtversicherung nach neuen gesetzlichen Bestimmungen abzuschließen. Eine Kopie der Versicherung ist dem Aufnahmeantrag beizufügen. *
Des Weiteren muss der Hund grundimmunisiert sein.
Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden und ist nicht anfechtbar.
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
4.1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.
4.2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.
4.3. Die Mitgliedschaft verlängert sich automatisch um ein Jahr, wenn sie nicht, wie o. a. rechtzeitig gekündigt wird.
4.4. Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.
§ 5 Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 Der Vorstand
6.1. Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus der/dem ersten und zweiten Vorsitzenden.
6.2. Die Vorstandmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt.
6.3. Der Verein wird gemeinsam durch die/den erste/n und zweite/n Vorsitzenden nach außen vertreten.
6.4. Für besondere Aufwendungen und Anschaffungen, die den Verein im Einzelfall für Rechtsgeschäfte über 1.000,00 Euro verpflichten, ist die Genehmigung des Vorstandes einzuholen.
6.5. Der Vorstand ist verantwortlich für:
1. die Führung der laufenden Geschäfte 2. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung 3. die Verwaltung des Vereinsvermögens 4. die Kontrolle der Buchführung 5. die Erstellung des Jahresberichts 6. die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Tätigkeit des Vorstands erfolgt ehrenamtlich.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse.
Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht Erschienene.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert.
Aufgaben der Mitgliederversammlung:
Bestimmung der Anzahl, Wahl, Abberufung und Entlastung des VorstandsEntgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den VereinshaushaltSatzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des VereinsBestimmung der Anzahl und Wahl der Kassenprüfer sowie Entgegennahme deren Berichts Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von einem Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
§ 8 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sind, auf die Dauer von zwei Jahren. Diese überprüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Die Kassenprüfer erstatten Bericht in der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.
§ 9 Beiträge
Pro Familie muss nur eine Mitgliedschaft abgeschlossen werden, egal wie viel Hunde und Familienmitglieder zur Familie gehören.
Es wird ein halbjähriger Beitrag erhoben.
Der Beitrag für Mitglieder wird jeweils fällig am 1. Januar und am 1. Juli eines jeden Geschäftsjahres. Er ist jedoch spätestens am 31. Januar, bzw. 31. Juli des Geschäftsjahres zu entrichten.
Wird der halbjährige Beitrag bis 28. Februar bzw. 31. August des laufenden Geschäftsjahres nicht erbracht, erlischt die Mitgliedschaft automatisch.
Ausnahmen von diesem automatischen Ausschluss können von dem Vorstand beschlossen werden.
§ 10 Einkünfte und Ausgaben
Die Einkünfte des Vereins bestehen aus:
1. Beiträge der Mitglieder 2. Teilnehmergebühr an Veranstaltungen (Kurse, Gruppen, Seminare, etc.) 3. Freiwillige Spenden 4. Sonstige Einnahmen
Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung des Vereinszweckes (§ 2) zu verwenden.
Die Ausgaben des Vereins bestehen aus:
1. Verwaltungsausgaben 2. Ausgaben im Sinne des § 2 der Satzung 3. Ausbildungskosten 4. Lohn für Trainer
Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, welches aus dem Kassenbestand und sämtlichen Inventar besteht.
Überschüsse aus sämtlichen Veranstaltungen gehören dem Vereinsvermögen.
§ 11 Auflösung des Vereins, Liquidatoren
11.1. Bei Auflösung des Vereins oder sonstiger rechtlicher Beendigung fällt das Vereinsvermögen an den Tierschutz Hildesheim und Umgebung e. V. oder deren Rechtsnachfolger. Das Vereinsvermögen ist ausschließlich zu dem in § 2 dieser Satzung definierten Zwecks zu verwenden.
11.2. Als Liquidatoren werden die/der erste und zweite Vorsitzende bestellt.
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* Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG)
§ 5 Haftpflichtversicherung
Für die durch einen Hund, der älter als sechs Monate ist, verursachten Schäden ist eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 500 000 Euro für Personenschäden und von 250 000 Euro für Sachschäden abzuschließen. |